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Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung
der Gemeinde A t t i n g
(Stellplatzsatzung)

 
 
vom 16.11.2020

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Atting folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Atting mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

  • wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
  • wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

 § 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

 § 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

 

 § 7 Inkrafttreten

 (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Atting, den 16.11.2020

Gemeinde Atting

Robert Ruber

Erster Bürgermeister

 

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

 

zusätzl. Stellplätze

für Besucher

1

Wohngebäude

 

 

 

1.1

Einfamilienhäuser (das sind Einzel-, Doppel- u. Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung)

2 Stpl. (je Wohnung)

 

1.2

Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung

2 Stpl. (je Wohnung)

 

1.3

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung

 

-

1.4

Gebäude mit Altenwohnungen

2 Stpl. je Wohnung

 

-

 

Bollerwagen Aktion wg. der Corona-Pandemie im September/Oktober 2020

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 Neuzugang_Ilona_Fairtrade.jpg

Wir freuen uns auf Ilona Brinkmann, unser neues Mitglied in der Steuerungsgruppe Fairtrade (vorne Mitte sitzend) 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flyer September 2020

Plakat - Preisliste

Bestellliste

 

Atting - Titelerneuerung Fairtrade-Gemeinde Atting

...wie die Zeit vergeht! Seit dem 22.03.2015 ist Atting bereits 8 Jahre Fairtrade-Gemeinde! Wir freuen uns sehr, Ihnen nach eingehender Prüfung mitteilen zu dürfen, dass Atting den Titel Fairtrade-Gemeinde für weitere zwei Jahre tragen darf. Dazu gratulieren wir ganz herzlich!

Die Kampagne Fairtrade-Towns gibt es mittlerweile in 36 Ländern mit über 2.000 Fairtrade-Towns, darunter London, Rom, Brüssel und San Francisco. In Deutschland tragen inzwischen über 800 Kommunen den Titel. In allen Fairtrade-Towns haben sich Akteure aus Politik, Zivilgesellschaft und Wirtschaft vernetzt und fördern den fairen Handel auf kommunaler Ebene oft mit tollen Initiativen. 

WIr möchten uns ganz herzlich bei Ihnen und allen "Fairtradern" in Atting für Ihr unermüdliches Engagement bedanken. Über eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen freuen wir uns sehr. 

Herzliche Grüße aus Köln 

 

Lisa Herrmann

Kampagnenleitung Fairtrade Towns

Fairtrade Deutschland e.V. 

 

Atting – Erste FAIRTRADE-Gemeinde im Landkreis Straubing-Bogen

Am 22. März 2015 konnte die Gemeinde Atting im Rahmen einer feierlichen Auszeichnungsfeier im Flugplatzrestaurant Wallmühle die Urkunde zur FAIRTRADE-Gemeinde entgegen nehmen. Auf Initiative des damaligen Pfarrers, Herrn Hans-Jürgen Koller, iniitierte sich aus dem kirchlichen Sachausschuss „Mission-Entwicklung-Frieden“ (MEF) die Steuerungsgruppe FAIRTRADE, um nachhaltig in der Gemeinde den Gedanken der „Hilfe zur Selbsthilfe“ in der dritten Welt lebendig zu halten.

FAIRTRADE-Gemeinde – es ist ein Ehrentitel. Es ist eine Überzeugung und ein Versuch, etwas in den Menschen zu bewegen und unsere Bürger zu motivieren, beim Einkauf auf nachhaltige und fair produzierte Waren zu achten. In unserer Gemeinde – in kleinen Schritten, aber doch mit großer Wirkung:

Die verschiedenen wirtschaftlichen Instrumente des FAIREN Handels unterstützen z. B. Kleinbauernfamilien und ermöglichen Menschen am Anfang der Lieferkette ein faires Einkommen, Kindern Schulbesuch, Jugendlichen Ausbildung und damit langfristig die Verbesserung der Lebensverhältnisse.

Durch die festgelegten Kriterien, die eine FAIRTRADE-Gemeinde kennzeichnen, sowie durch die zeitliche Befristung der Auszeichnung auf 2 Jahre ist stetiges Engagement für die Vermittlung der dahinter stehenden Ideen in unserer Gemeinde gewährleistet.

 

Unsere Projektpartner sind:

Frische-Zentrum-Kreipl GmbH, Atting (Honig, Kekse, Mangos, Schokoriegel etc.)

Gasthaus Leonhard, Atting (Kaffee, Tee, Trinkschokolade aus fairem Handel)

Bäckerei Schifferl, Atting (Kaffee aus fairem Handel)

Hofladen Schreyer, Atting (Tee und Kaffee aus fairem Handel)

Automatenvertrieb Klankermayer GmbH (Kaffee aus fairem Handel)

Gemeinderat Atting (Säfte und Kekse aus fairem Handel)

Die Steuerungsgruppe bietet bei vielen Veranstaltungen in der Gemeinde Gelegenheit, fair gehandelte Waren zu erwerben. Bitte unterstützen Sie durch Ihren Einkauf den FAIREN Handel und helfen Sie dadurch mit, für Menschen langfristig Perspektiven zu schaffen.

at.Fairtrade.Urkunde.21.12.2018 at.Fairtrade.Lkr.11.07.2019

at.Fairtrade.Titelerneuerungat.Fairtrade

 

 

 at.Logo Fairtrade Gemeinde Atting

Presseberichte: 

- Kooperationspartner

- Dorffest Atting, August 2022

-Straubinger Tagblatt Januar 2022 

-Weihnachtspakete-Aktion Dezember 2021

-Gemeindenachrichten Atting Dezember 2021                                                                 

Verkaufsautomat 24 h - 08.03.2021

Weihnachtspakete 2020

Bollerwagen Aktion wg. Corona-Pandemie - September/Oktober 2020

Spende der Sparkasse - 18.10.2020

Tom Bauer im Pfarrstadl - 13.07.2019

Fairtrade Landkreis

Christkindlmarkt 2018

Titelerneuerung 2018

Alte Schule Eröffnung - Oktober 2018

Alte Schule Generalsanierung - Oktober 2018

Titelerneuerung 2017

Wiener Kaffeehaus Nachmittag - Mai 2017

Christkindlmarkt 2016

Ghana - Mai 2016

Verkauf - März 2016

Senioren Vortrag - Juli 2015

Spendenübergabe Ghana-Hilfe - April 2015

Verkauf am Ostersonntag - April 20

Fairtradetitel für die Gemeinde - Februar 2015

Infoabend der Ursulinen - Januar 2015

Präsentation der Ursulinen - September 2014

Verkauf vor der Kirche - Juli 2014

Verkauf in der Seelenkapelle - Februar 2014

Spendenübergabe Christkindlmarkt 2013

Erster Verkauf vor der Kirche - 22.09.2013

 

Außerdem fand der Verkauf von fairgehandelten Waren an folgenden Tagen statt:

13.05.2023 Verkauf während eines IHC Spiels in Atting 

05.11. - 11.11.2019 - Verkauf im Kindergarten Atting

13.07.2019 - Verkauf im Pfarrstadel mit Tom Bauer

17.06.2018 - Verkauf vor der Kirche

01.10.2017 - Verkauf vor der Kirche zum Erntedankfest

14.07.2017 – Kultur im Stadl “Schleudergang”

3.06.2017 – Verkauf vor der Kirche

25.05.2017 – Aktion im Pfarrstadl – Wiener Kaffeehaus mit Musik

10.12.2017 – Christkindlmarkt 2016

15.10.2016 – Verkauf vor der Kirche – Kirchweih

August-September 2016 – Verkauf im Irrgarten Hiendlmeier Hof in Rinkam

12.05.2016 – Verkauf bei der Veranstaltung Pfarrer Renner Ghana-Verein im Magno-Bonus-Markmiller Saal in SR

8.04.2016 – Verkauf beim Kasperl-Theater in der Mehrzweckhalle in Atting

12.03.2016 – Verkauf beim Brautleutetag in Rain

13.03.16 – Verkauf vor der Kirche

12.12.2015  - Christkindlmarkt 2015

10.11.15 – Vortrag und Verkauf bei den Landfrauen/Flugplatzrestaurant Wallmühle

4.10.2015– Verkauf vor der Kirche Erntedank

15.07.15 – Vortrag und Verkauf beim Seniorennachmittag

29.06.15 – Verkauf im Pfarrstadl bei Kultur im Stadl

2.04.15 – Verkauf vor der Kirche

22.30.15 – Auszeichnungsfeier – Verkauf im Flugplatzrestaurant Wallmühle

13.12.14 – Christkindlmarkt 2014

22.09.14 – Präsentation der Ursulinen plus Verkauf

19.07.14 – Verkauf vor der Kirche

16.02.14 – Verkauf in der Seelenkapelle wegen schlechten Wetters

14.12.13 – Christkindlmarkt 2013

22.09.13 – erste Aktion der Steuerungsgruppe – Verkauf vor der Kirche

 

 Öffentlichkeitsarbeit - Meinungsumfrage (Aktion läuft seit Mai 2023)

 

 

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Verkauf während eines IHC Spiels in Atting:

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 5b47f369-5aa6-4a94-b3c0-d37ace07631e.JPG   Unbenannt

 

 

 

 

 

 

 

Kleine Einblicke vom Dorffest, August 2022 in Atting 

 

 

 

Dorffest2

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20190112 074505000 iOS at.Fairtrade.Verkauf
Weißwurstfrühstück am 13.01.2019 Verkauf in der Kirche zu Corona-Zeiten (Ostern 2020)
at.Fairtrade.KiGa.2  at.Fairtrade.KiGa
Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting
 at.Fairtrade.Verkauf.Pfarrstadl.13.07.2019  at.Fairtrade.KiGa.3
Verkauf im Pfarrstadel Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting

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Verkauf am 18.06.2018 vor der Kirche

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at.Fairtrade.Schreyerhof.20.12.2017

Neuer Unterstützer die Erlebnisgastronomie Schreyerhof

at.Fairtrade.Verkauf.30.12.2017 2

Verkauf am 30.12.2017

Erntedankfest.01.10.2017

Erntedankfest 01.10.2017

 at.Fairtrade.Leonhardt.20.12.2017

Neuer Unterstützer Gasthaus Leonhardt

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Baugebiet Talberg

 

 - Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -

 

 
 

 

Bebauungsplan

Planliche Festsetzungen

Deckblatt Nr. 1

Deckblatt Nr. 2

Deckblatt Nr. 3

Deckblatt Nr. 4

Deckblatt Nr. 5

Deckblatt Nr. 6

Deckblatt Nr. 7

Deckblatt Nr. 8

Deckblatt Nr. 9

Deckblatt Nr. 10

Deckblatt Nr. 11

Deckblatt Nr. 12

Deckblatt Nr. 13

Deckblatt Nr. 14

Deckblatt Nr. 15  - nie in Kraft getreten

Deckblatt Nr. 16

Deckblatt Nr. 17

Deckblatt Nr. 18

Deckblatt Nr. 19

Deckblatt Nr. 20

Deckblatt Nr. 21

Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung

 

 

Ökokonto

 

 

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-c BauGB

 

 

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. la BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. la BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

 

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für

Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

vom 28.12.2009 mit der Anlage in der Fassung vom 23.12.2020

Die Gemeinde Atting erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Atting erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungs­ersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  • Einsätze,
  • Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  • Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Atting erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  • Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  • Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  • Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
  • Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsät­ze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am  01.01.2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung  vom 02.04.2004 außer Kraft.

 

Atting, 28.12.2009

Ruber

Erster Bürgermeister

 

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuer­wehren der Gemeinde Atting vom 28.12.2009

in der Fassung vom 23.12.2020

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

1. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –

je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

 

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

49,01 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

69,10 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

84,45 €

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (neu)

251,76 €

2. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feu­erwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):      28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Ge­meinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstaus­falls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigun­gen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwen­dungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

2.1 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑

wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird

16,40 €

b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑

genommen wird

16,40 €

c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

16,40 €

 

3. Weitere Gebühren

(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben

(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.

4. Befreiung vom Kostenersatz

Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden (Aktive Feuerwehrleute der Feuerwehr der Gemeinde Atting) wird auf die Abrechnung von jeglichem Kostenersatz verzichtet, wenn kein Versicherungsschutz besteht.  

 

 

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung

der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

   

Verordnung  

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Atting.  

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.  

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

- auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

- auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

- neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. oder

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c) von Gras und Unkraut zu befreien.

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

 § 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und

c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.  

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.  

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhrso oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

  § 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

d- ie ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

Anlage 1

(zu § 4 Abs.1)

Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
(Straßenverzeichnis)

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)
-/-

Gruppe B
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Ahornweg
Am Platzl
Am Schulweg
Amselgasse
Attostraße
Aumerfeld
Bachanger
Baderstraße
Bergstraße
Birkenstraße
Dekan-Kolbinger-Straße
Einhausen
Erlenstraße
Eschenweg
Feldgasse
Finkengasse
Friedrich-Schrems-Straße
Gartenstraße
Georg-Stadler-Straße
Grasiger Weg
Harthauser Weg (Pfaffengraben)
Hauptstraße Atting
Hochgarten
Hochweg
Hofweg
Johann-Firlbeck-Straße
Johann-Höcht-Straße
Keltenstraße
Kirchfeldstraße
Kirchweg
Laubental
Lerchenstraße
Lindenstraße
Mathias-Obermayr-Straße
Meisenstraße
Moosweg
Oberkirchenweg
Pfaffengraben
Rainer Weg
Ringstraße
Sebastian-Weinzierl-Straße
Talberg
Ulmenweg
Wolfsweg
Wiesenweg

 

 

Richtlinie zur Ehrung von Sportlern und ehrenamtlichen Tätigen der Gemeinde Atting

 

 

 

 

I. Sportlerehrung

 § 1  

Zur öffentlichen Anerkennung von sportlichen Leistungen zum Ansehen der Gemeinde Atting wird eine Sportlerehrung durchgeführt.

 

 § 2

Die Sportlerehrung wird Personen zuteil, die in der Gemeinde Atting ihren ständigen Wohnsitz haben oder einem Verein innerhalb der Gemeinde angehören.

 

 § 3

Geehrt wird, wer in Einzeldisziplin oder Mannschaftssport mindestens eine Niederbayerische Meisterschaft errungen hat. Die Wettbewerbe müssen von einer offiziellen Organisation des deutschen Sportbundes, vom Bund bzw. Kultusminister der Länder ausgeschrieben sein. Offizielle Alters- oder Behindertenmeisterschaften sind eingeschlossen.

 

 § 4

 Die vorzunehmenden Ehrungen prüft und entscheidet der Gemeinderat. Vorschlagsberechtigt sind die Sportvereine mit Sitz in der Gemeinde Atting und der Gemeinderat. Daneben sind auswärtige Sportvereine vorschlagsberechtigt, denen Sportler und Sportlerinnen angehören, die in der Gemeinde Atting ihren Wohnsitz haben. Außerdem sind in die Ehrung Sportler und Sportlerinnen einzubeziehen, die nicht in der Gemeinde Atting wohnen, jedoch einem örtlichen Sportverein angehören.

Die Sportvereine müssen die für die Ehrung infrage kommenden Sportler/innen und Mannschaften bis zum 31.10. jeden Jahres schriftlich melden. Die Meldung muss den Namen, die errungene Meisterschaft mit Datum und den Wohnsitz enthalten. Bei Mannschaften zusätzlich die genaue Bezeichnung der Mannschaft mit namentlicher Nennung aller Mitglieder.

Geehrt werden Sportler/innen und Mannschaften nur für die ranghöchste innerhalb eines Jahres errungene sportliche Leistung.

 

 § 5

 Verliehen werden Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen. Es erhalten auf Grundlage dieser Richtlinie folgende Sportler/innen und Mannschaften für das Erreichen folgender sportlicher Leistung

 1. die bronzene Ehrennadel:                 - Niederbayerische Meisterschaft

                                                               - 2. und 3. Platz auf Landesebene

 2. die silberne Ehrennadel:                   - 1. Platz auf Landesebene

                                                               - 4. und 5. Platz auf Bundesebene

                                                               - 6. bis 10 Platz bei Europameisterschaften

 3. die goldene Ehrennadel:                   - 1. bis 3. Platz auf Bundesebene

                                                               - 1. bis 5. Platz bei Europameisterschaften

                                                               - Teilnehmer bei Weltmeisterschaften oder

                                                                 Olympischen Spielen

                                                               - 1 bis 5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

                                                                 Olympischen Spielen

 Zusätzlich wird bei folgenden sportlichen Leistungen ein Geschenk in Form einer Goldmünze bei Einzelsportlern bzw. von Bargeld bei Mannschaften überreicht:

                                                             Einzelsportler/in                 Mannschaft

                                                                     Wert ca.                        

1. Platz auf Landesebene:                             50,00 €                           300,00 €

3. Platz auf Bundesebene:                             50,00 €                           300,00 €

2. Platz auf Bundesebene:                           100,00 €                         500,00 €

1. Platz auf Bundesebene:                           150,00 €                         800,00 €

3. Platz bei Europameisterschaften:             150,00 €                           800,00 €

2. Platz bei Europameisterschaften:             250,00 €                         1.000,00 €

1. Platz bei Europameisterschaften:             500,00 €                         1.500,00 €

Teilnahme an Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   500,00 €                           500,00 €

5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   600,00 €                         1.000,00 €

4. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   800,00 €                         1.000,00 €

3. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.000,00 €                       1.500,00 €

2. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.250,00 €                       2.000,00 €

1. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.500,00 €                       2.500,00 €

Bei Mannschaftserfolgen wird das Bargeld dem Verein überreicht.

 

 § 6

 Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person oder Mannschaft, den Namen der Vereinigung der die Person oder Mannschaft angehört, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

 

 § 7

 Die Ehrung von Einzelsportlern/innen wird im Rahmen der Jahresabschlussfeier der Gemeinde vorgenommen. Mannschaften werden im Rahmen von Vereinsfeiern/Hauptversammlungen geehrt.

 

 § 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

II. Ehrung der ehrenamtlich Tätigen

§ 1

Zur Anerkennung besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinen werden ehrenamtliche Mitglieder ausgezeichnet.

 

 § 2

Die Ehrung erfolgt mit Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen.

 

 § 3

Mit den Ehrennadeln wird nur ausgezeichnet, wer seine anzuerkennenden Verdienste in einem Verein erworben hat, der seinen Sitz in der Gemeinde Atting hat. Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und der Gemeinderat.

Die Ehrung entscheidet und prüft der Gemeinderat.

Der vorschlagende Verein muss die Meldung bis 31.10. jeden Jahres schriftlich mit Namen und ausführlicher Angabe der besonderen Verdienste an die Gemeinde melden.

 

 § 4

Für eine Ehrung können nur Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeit für den Verein von entscheidender Bedeutung war und kein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten haben.

 

 § 5

Für die Verleihung der Ehrennadel in Bronze müssen ehrenamtliche Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sein. Für die Verleihung der Nadel in Silber muss eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen werden. Für die Verleihung der Nadel in Gold muss eine ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren nachgewiesen werden.

Die für eine Ehrung maßgebende ehrenamtliche Tätigkeit kann in verschiedenen Vereinen der Gemeinde Atting erfolgt sein.

 

§ 6

Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

 

§ 7

Die Ehrungen werden im Rahmen Jahresabschlussfeier der Gemeinde Atting vorgenommen.

 

§ 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

III. Besondere Ehrungen

Über weitere Ehrungen (einschl. deren Form und Durchführung) außerhalb der Sportlerehrung und der Ehrung ehrenamtlich Tätiger entscheidet der Gemeinderat.

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